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Butterfly Exhibitors and

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(Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG)

I. Allgemeine Vorschriften · § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege · § 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege · § 3 Aufgaben der Behörden und öffentlichen Stellen · § 4 Vorschriften für die Landesgesetzgebung

II. Landschaftsplanung · § 5 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne · § 6 Landschaftspläne · § 7 Zusammenwirken der Länder bei der Planung

III. Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen · § 8 Eingriffe in Natur und Landschaft · § 8a Verhältnis zum Baurecht · § 8b Abweichende Ländervorschriften · § 8c Überleitungsvorschrift zu § 8 a · § 9 Verfahren bei Beteiligung von Behörden des Bundes · § 10 Duldungspflicht · § 11 Pflegepflicht im Siedlungsbereich

IV. Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft · § 12 Allgemeine Vorschriften · § 13 Naturschutzgebiete · § 14 Nationalparke · § 15 Landschaftsschutzgebiete · § 16 Naturparks · § 17 Naturdenkmale · § 18 Geschützte Landschaftsbestandteile · § 19 Kennzeichnung und Bezeichnungen

V. Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten · § 20 Aufgaben des Artenschutzes · § 20a Begriffsbestimmungen · § 20b Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz · § 20c Schutz bestimmter Biotope · § 20d Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen · § 20e Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten · § 20f Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten · § 20g Ausnahmen · § 21 Ein- und Ausfuhr · § 21a Ermächtigungen zum Erlass weiterer Ein- und Ausfuhrvorschriften · § 21b Ein- und Ausfuhrgenehmigung · § 21c Zuständigkeiten · § 21d Mitwirkung der Zollbehörden · § 21e Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr · § 21f Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen · § 21g Kosten · § 22 Nachweispflicht, Einziehung · § 23 Auskunfts- und Zutrittsrecht · § 24 Tiergehege · § 25 Schutz von Bezeichnungen · § 26 Sonstige Ermächtigungen · § 26a Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften · § 26b Allgemeine Verwaltungsvorschriften · § 26c Übergangsregelung

VI. Erholung in Natur und Landschaft · § 27 Betreten der Flur · § 28 Bereitstellung von Grundstücken

VII. Mitwirkung von Verbänden, Ordnungswidrigkeiten und Befreiungen · § 29 Mitwirkung von Verbänden · § 30 Bußgeldvorschriften · § 30a Strafvorschriften · § 30b Einziehung · § 30c Befugnisse der Zollbehörden · § 31 Befreiungen

§ 20 Aufgaben des Artenschutzes

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt (Artenschutz). Der Artenschutz umfasst 1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff, 2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, 3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.

(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Abschnittes und den auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Rechtsvorschriften unberührt.

§ 20a Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abschnittes sind 4. Tiere: a) wildlebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wildlebender Arten, b) Eier, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wildlebender Arten, 5. Pflanzen: a) wildlebende, durch Anbau gewonnene sowie tote Pflanzen wildlebender Arten, b) Samen, Früchte und sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wildlebender Arten.

(2) Als Tiere und Pflanzen im Sinne dieses Abschnittes gelten auch ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen wildlebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse. Bei Tieren und Pflanzen der Arten, die der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 384 S. 1) unterliegen, gelten für die Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverbote (§ 20 f Abs. 2) und die Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr (§§ 21 bis 21 f) als ohne weiteres erkennbar nur die in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Teile und Erzeugnisse.

(3) Für die Abgrenzung einer Tier- oder Pflanzenart im Sinne dieses Abschnittes ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend. Die Art schliesst alle untergeordneten Ordnungsstufen der zoologischen oder botanischen Systematik ein.

(4) Heimisch im Sinne dieses Abschnittes ist eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise 1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder 2. auf natürliche Weise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ausdehnt. Als heimisch gilt eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Geltungsbereich dieses Gesetzes in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten.

(5) Population im Sinne dieses Abschnittes ist die sich selbst erhaltende Gemeinschaft wildlebender Tiere oder Pflanzen einer bestimmten Art innerhalb eines bestimmten Raumes.

(6) Im Sinne dieses Abschnittes ist ferner 1. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere, 2. Mitgliedstaat: ein Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, 3. Drittland: ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist.

(7) Der Ein- und Ausfuhr im Sinne dieses Abschnittes steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

§ 20b Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 20 Abs. 1 treffen die Länder geeignete Maßnahmen 6. zur Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der in ihrem Bestand gefährdeten Arten, 7. zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen und zu deren Verwirklichung.

(2) Die Länder erlassen zur Verwirklichung des Arten- und Biotopschutzes weitere Vorschriften, insbesondere über den Schutz von Biotopen wildlebender Tier- und Pflanzenarten.

§ 20c Schutz bestimmter Biotope

(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind unzulässig: 8. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer, 9. offene Binnendünen, offene natürliche Block- und Geröllhalden, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 10. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, 11. Fels- und Steilküsten, Strandwälle sowie Dünen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, 12. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche im alpinen Bereich.

(2) Die Länder können Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind. Bei Ausnahmen, die aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind, können die Länder Ausgleichsmaßnahmen oder Ersatzmaßnahmen anordnen.

(3) Die Länder können weitere Biotope den in Absatz 1 genannten gleichstellen.

§ 20d Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen

(1) Es ist verboten, 13. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, 14. ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, 15. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender Arten dürfen nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.

(3) Die Länder können weitere Vorschriften erlassen; sie können insbesondere die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die Entnahme von Tieren oder Pflanzen wildlebender nicht besonders geschützter Arten aus der Natur zulässig ist.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 3. die Herstellung, die Ein- oder Ausfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen wildlebende Tiere oder Pflanzen in Mengen oder wahllos getötet, bekämpft, gefangen oder vernichtet werden können, 4. Handlungen oder Verfahren, die zum Verschwinden oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von Populationen wildlebender Tier- oder Pflanzenarten führen können, zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 bedürfen auch des Einvernehmens mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft.

(5) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 ohne das Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Finanzen und für Wirtschaft und ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; die Rechtsverordnungen treten drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(6) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach Absatz 4 keinen Gebrauch macht, können die Länder entsprechende Regelungen treffen. Regelungen über die Ein- und Ausfuhr sind hiervon ausgenommen.

§ 20e Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte wildlebende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit dies 16. wegen der Gefährdung des Bestandes heimischer Arten durch den menschlichen Zugriff im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder wegen der Verwechslungsgefahr mit solchen gefährdeten Arten oder 17. wegen der Gefährdung des Bestandes nichtheimischer Arten oder Populationen durch den internationalen Handel oder wegen der Verwechslungsgefahr mit solchen gefährdeten Arten erforderlich ist (besonders geschützte Arten). Besonders geschützte Arten, die vom Aussterben bedroht sind, sind in der Rechtsverordnung als solche zu bezeichnen (vom Aussterben bedrohte Arten). In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können bestimmte besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie durch Anbau gewonnene Pflanzen bestimmter besonders geschützter Arten und aus Pflanzen solcher Arten gewonnene Erzeugnisse von Verboten der §§ 20 f und 21 Abs.5 ausgenommen werden, soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird und Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch näher bestimmt werden, welche Teile von Tieren oder Pflanzen oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse als ohne weiteres erkennbar im Sinne des § 20 a Abs. 2 Satz 1 anzusehen sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Tierarten, die nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen.

(3) Besonders geschützte Arten sind auch die in den Anhängen I und II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens in der Fassung des Anhangs A der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 sowie in Anhang C dieser Verordnung aufgeführten Arten. Vom Aussterben bedroht sind die in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens aufgeführten Arten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Arten im Sinne des Satzes 1 als vom Aussterben bedroht zu bezeichnen.

(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder auf durch Anbau gewonnene Pflanzen beziehen.

(5) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ohne das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; die Rechtsverordnungen treten drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

§ 20f Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten, 18. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 19. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten, 20. wildlebende Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören, 21. Standorte wildlebender Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Es ist ferner verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten 5. in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben oder sie zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), 6. zu verkaufen, zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten oder zu befördern oder zu kommerziellen Zwecken zur Schau zu stellen (Vermarktungsverbote), sofern sich inhaltsgleiche Vermarktungsverbote nicht bereits aus Artikel 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ergeben, 7. zu anderen als den in Nummer 2 genannten Zwecken in den Verkehr zu bringen, zu befördern oder zur Schau zu stellen (sonstige Verkehrsverbote).

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, bei der Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse oder bei der Ausführung eines nach § 8 zugelassenen Eingriffs oder einer nach § 20 c zugelassenen Maßnahme vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Weitergehende Schutzvorschriften der Länder bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 20g Ausnahmen

(1) Von den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten sind, soweit sich aus Satz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2 nichts anderes ergibt, ausgenommen 22. Tiere, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art gezüchtet worden und nicht herrenlos geworden sind, 23. Pflanzen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Anbau gewonnen worden sind, 24. Tiere, an denen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Ausübung des Jagd- oder Fischereirechts Eigentum erworben worden ist, 25. Tiere und Pflanzen, die vor dem 1. Januar 1987 in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art oder vor deren Unterschutzstellung im Geltungsbereich dieses Gesetzes der Natur entnommen worden sind, 26. Tiere und Pflanzen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere und Pflanzen am 31. Dezember 1986 landesrechtlichen Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten unterlagen.

(2) Tiere und Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten oder der in Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 aufgeführten Arten, die der Natur entnommen worden sind, dürfen nicht verkauft, zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder befördert oder zu kommerziellen Zwecken zur Schau gestellt werden, auch wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(3) Abweichend von den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten ist es vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen der Natur zu entnehmen und an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den vom Aussterben bedrohten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(4) Abweichend von den Verboten des § 20 f Abs. 1 Nr. 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können. Im übrigen sind sie an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu melden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(5) Die nach § 21 c oder nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können im Einzelfall, die Landesregierungen allgemein durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von den Verboten des § 20 f Abs. 1 und den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten zulassen, soweit dies 8. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden, 9. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder 10. für Zwecke der Forschung, Lehre, Zucht, des Anbaus oder der Ansiedlung erforderlich ist, der Bestand und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig beeinflusst wird und sonstige Belange des Artenschutzes sowie Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2, Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(7) Die Länder können für das Sammeln von Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 mm in der Zeit vom 1. April bis 15. Juni eines jeden Jahres sowie für die weitere Verwendung dieser Schnecken Ausnahmen von den Verboten des § 20 f zulassen. Im selben Gebiet darf das Sammeln in jedem dritten Jahr wieder zugelassen werden.

§ 21 Ein- und Ausfuhr

(1) Es ist verboten, Tiere und Pflanzen der Arten, die der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen, ohne die nach Artikel 5 Abs. 1 oder 2, Artikel 10 oder 12 dieser Verordnung vorgeschriebenen Genehmigungen, Bescheinigungen oder sonstigen Dokumente (Dokumente) aus einem Drittland einzuführen, in ein Drittland auszuführen oder aus dem Meer einzubringen.

(2) Als vorgeschriebene Dokumente im Sinne des Absatzes 1 gelten 27. im Falle der Einfuhr von Tieren und Pflanzen der nicht in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens oder Anhang C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 aufgeführten Arten auch eine Einfuhrbescheinigung nach Artikel 10 Abs. 2 dieser Verordnung, 28. im Falle der Ausfuhr von Pflanzen, die durch Anbau gewonnen worden sind, auch a) eine Bescheinigung nach Artikel 22 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28.November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente (ABl. EG Nr. L 344 S. 1) oder b) ein Pflanzengesundheitszeugnis. Die Einfuhrbescheinigung wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass die Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Washingtoner Artenschutzübereinkommens erfolgt. Bei der Wiederausfuhr aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind, ist zusätzlich die Ausfertigung einer vergleichbaren Ausfuhrgenehmigung des Ursprungsstaates vorzulegen, wenn er nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.

(3) Es ist verboten, Tiere und Pflanzen der Arten, die der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen, ohne die nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 vorgeschriebenen Dokumente aus einem Mitgliedstaat einzuführen oder in einen Mitgliedstaat auszuführen.

(4) Die zuständigen Zollstellen sind nicht verpflichtet, Vorerwerbsbescheinigungen nach Artikel 11 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 als vorgeschriebene Dokumente im Sinne der Absätze 1 und 3 anzuerkennen, wenn begründete Zweifel bestehen, dass die bescheinigten Tatsachen zutreffen.

(5) Es ist verboten, Tiere und Pflanzen der nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden besonders geschützten Arten ohne Genehmigung nach § 21 b ein- oder auszuführen. Pflanzen, die durch Anbau gewonnen worden sind, dürfen ohne Genehmigung ausgeführt werden, wenn ein Pflanzengesundheitszeugnis vorgelegt wird.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 dürfen Tiere und Pflanzen zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne die dort genannten Dokumente und Genehmigungen ein- oder ausgeführt werden, wenn der zuständigen Zollstelle nachgewiesen wird, dass 11. im Falle des Absatzes 1 die in Artikel VII Abs. 3 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens genannten Voraussetzungen für eine Ein- oder Ausfuhr ohne Dokumente vorliegen, 12. im Falle des Absatzes 5 die Tiere oder Pflanzen rechtmäßig der Natur entnommen, gezüchtet oder durch Anbau gewonnen worden sind. Satz 1 gilt nicht für lebende Tiere.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 ist ferner die Durchfuhr durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die dort genannten Dokumente und Genehmigungen zulässig, im Falle des Absatzes 1 jedoch nur, wenn ein von der Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates ausgestelltes Ausfuhrdokument vorgelegt oder ein hinreichender Nachweis für sein Vorhandensein erbracht wird. Die Durchfuhr schließt eine notwendige Umladung unter zollamtlicher Überwachung ohne weiteren als den durch die Beförderung oder die Umladung bedingten Aufenthalt ein.

§ 21a Ermächtigungen zum Erlass weiterer Ein- und Ausfuhrvorschriften

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ein- oder Ausfuhr 29. von Tieren oder Pflanzen bestimmter Arten, die der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen, oder bestimmter Populationen solcher Arten abweichend von § 21 Abs. 1 oder 3 allgemein zu verbieten oder zusätzlich von einer Genehmigung nach § 21 b abhängig zu machen, soweit dies aus einem der in Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung genannten Gründe erforderlich ist, 30. von Tieren bestimmter, nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegender Arten, die nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, oder bestimmter Populationen solcher Arten von einer Genehmigung nach § 21 b abhängig zu machen, soweit dies zum Schutz der betreffenden Art oder Population vor einer Beeinträchtigung ihres Bestandes durch den internationalen Handel erforderlich ist, 31. von Tieren oder Pflanzen bestimmter, nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegender nichtheimischer Arten oder Populationen zu verbieten oder von einer Genehmigung nach $ 21 b abhängig zu machen, soweit dies wegen der Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder der Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten erforderlich ist, 32. von Tieren oder Pflanzen bestimmter Arten, die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen, aber nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen, von der Vorlage der nach diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Dokumente abhängig zu machen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erforderlich ist. § 20 e Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten beziehen, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen.

(2) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 ohne das Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; die Rechtsverordnungen treten drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(3) § 21 Abs. 7 gilt entsprechend für Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1. Für Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt auch § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 entsprechend.

§ 21 b Ein- und Ausfuhrgenehmigung

(1) Eine nach § 21 Abs. 5 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erforderliche Ein- oder Ausfuhrgenehmigung wird nur für 33. Tiere, die gezüchtet, oder Pflanzen, die durch Anbau gewonnen worden sind, 34. aus Pflanzen gewonnene Erzeugnisse, 35. Tiere oder Pflanzen, die für Zwecke der Forschung oder Lehre bestimmt sind, 36. Tiere oder Pflanzen, die für Zwecke der Zucht, des Anbaus oder der Ansiedlung bestimmt sind, erteilt. In Rechtsverordnungen nach § 20 e Abs. 1 Satz 1 und § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 können von Satz 1 abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Die Erteilung der Genehmigung setzt ferner voraus, dass die Tiere oder Pflanzen rechtmäßig der Natur entnommen, gezüchtet oder durch Anbau gewonnen worden sind und 13. im Falle der Einfuhr a) von Tieren oder Pflanzen, die der Natur entnommen worden sind, die Entnahme den Bestand und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art nicht nachteilig beeinflusst, b) lebender Tiere gewährleistet ist, dass der vorgesehene Empfänger über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt, die den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügen, und die Tiere fachgerecht betreut und gepflegt werden, c) die Ausfuhr in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes erfolgt und d) sonstige Belange des Artenschutzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes, insbesondere die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten, sowie Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2, Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen, 14. im Falle der Ausfuhr a) lebender Tiere gewährleistet ist, dass die Vorbereitung für den Transport und die Versendung in Übereinstimmung mit den tierschutzrechtlichen Vorschriften erfolgt und b) keine Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverbote entgegenstehen.

(3) Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, soweit dies nicht offensichtlich ist; im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a genügt die Glaubhaftmachung. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht im Bundesanzeiger das Muster für einen Vordruck bekannt, auf dem die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung zu beantragen ist.

§ 21c Zuständigkeiten

(1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und des Artikels IX des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind 37. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für den Verkehr mit anderen Vertragsparteien und mit dem Sekretariat (Artikel IX Abs. 2 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens), 38. das Bundesamt für Naturschutz für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 sowie von sonstigen Dokumenten im Sinne des Artikels IX Abs. 1 Buchstabe a des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, 39. die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83.

(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und des Artikels IX Abs. 1 Buchstabe b des Washingtoner Artenschutzübereinkommens ist das Bundesamt für Naturschutz.

(3) Zuständig sind ferner 15. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für die in Artikel 7 Satz 1, Artikel 8 Buchstabe e, Artikel 16 bis 19 und 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 genannten Aufgaben, 16. die für die Einfuhrabfertigung zuständige Zollstelle für die Erteilung von Einfuhrbescheinigungen nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83, 17. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die in den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr.3626/82, in Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr.3418/83 sowie in Artikel VI Abs. 7 und Artikel VII Abs. 2, 3, 5 bis 7 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens genannten Aufgaben, soweit sich aus Absatz 1 Nr. 2 nichts anderes ergibt, 18. das Bundesamt für Naturschutz für alle übrigen Aufgaben nach den Verordnungen (EWG) Nr. 3626/82 und 3418/83 sowie dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen, mit Ausnahme der in Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 genannten Aufgaben.

(4) Zuständig für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen nach § 21 b oder einer Rechtsverordnung nach § 20 d Abs.4 Satz 1 Nr. 1 und für andere Verwaltungsmaßnahmen im grenzüberschreitenden Verkehr ist das Bundesamt für Naturschutz.

§ 21d Mitwirkung der Zollbehörden

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen sowie von Geräten, Mitteln oder Vorrichtungen, die einer Ein- und Ausfuhrregelung auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder dieses Abschnittes unterliegen, mit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann das Bundesministerium der Finanzen durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg diese Aufgabe dem Freihafenamt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln; soweit es erforderlich ist, kann es dabei auch Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein- und Ausfuhr abgefertigt werden.

§ 21e Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr

(1) Tiere und Pflanzen sind zur Ein- oder Ausfuhr unter Vorlage der nach § 21 Abs. 1 oder 5 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 für die Ein- oder Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente bei einer nach § 21 d Abs. 3 bekanntgegebenen Zollstelle anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Die nach § 21 Abs. 3 vorgeschriebenen Dokumente sind der zuständigen Zollstelle auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere ist der abfertigenden Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere mindestens 18 Stunden vorher mitzuteilen.

§ 21f Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen

(1) Bestehen bei der Zollstelle Zweifel darüber, ob Tiere oder Pflanzen zu Arten oder Populationen gehören, deren Ein- oder Ausfuhr Beschränkungen auf Grund der Verordnung (EWG) Nr.3626/82 oder dieses Abschnittes unterliegt, kann sie die Tiere oder Pflanzen auf Kosten des Verfügungsberechtigten bis zur Klärung der Zweifel selbst in Verwahrung nehmen oder einem anderen in Verwahrung geben; sie kann sie auch dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen. Zur Klärung der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfügungsberechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannten deutschen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person darüber verlangen, dass die Tiere oder Pflanzen nicht zu den Arten oder Populationen gehören, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder dieses Abschnittes unterliegen. Erweisen sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund dem Verfügungsberechtigten die Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung und die zusätzlichen Kosten der Verwahrung zu erstatten.

(2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt, dass sie ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein- oder ausgeführt werden, so werden sie von der Zollstelle beschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen können dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen werden. Werden die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollstelle die Einziehung an; die Zollstelle kann die Frist angemessen, längstens bis zu insgesamt sechs Monaten, verlängern. Wird festgestellt, dass es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, für die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden darf, werden sie sofort eingezogen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt wird, dass der Ein- oder Ausfuhr Vermarktungs- oder sonstige Verkehrsverbote entgegenstehen.

(4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere oder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigentümer ausgezahlt, wenn er nachweist, dass ihm die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt waren. Dritte, deren Rechte durch die Einziehung oder die Veräußerung erlöschen, werden unter den Voraussetzungen des Satzes 1 aus dem Erlös entschädigt.

(5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beförderung, Rücksendung oder Verwertung, dem Ein- oder Ausführer auferlegt; kann er nicht ermittelt werden, werden sie dem Absender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn diesem die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben, bekannt waren oder bekannt sein mussten.

(6) Die Beschlagnahme und die Einziehung nach den Absätzen 2 und 3, die Versagung der Auszahlung des Veräußerungserlöses oder der Entschädigung nach Absatz 4 sowie die Auferlegung von Kosten nach Absatz 5 können mit den Rechtsbehelfen angefochten werden, die in Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind.

§ 21g Kosten

(1) Für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften dieses Abschnitts erhebt das Bundesamt für Naturschutz Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.

§ 22 Nachweispflicht, Einziehung

(1) Wer 40. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre Entwicklungsformen oder im wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten oder 41. ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten oder der in Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 aufgeführten Arten oder ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er auf Verlangen diese Berechtigung nachweist oder nachweist, dass er oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen vor dem 31. August 1980 in Besitz hatte.

(2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 1987 erworbene Tiere oder Pflanzen, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, genügt anstelle des Nachweises nach Absatz 1 die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Berechtigung nicht besteht.

(3) Soweit für den Nachweis nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis mit diesen Dokumenten zu führen. § 21 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nachweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht erbracht wird, können von den nach Landesrecht zuständigen Behörden eingezogen werden. § 21 f Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 23 Auskunfts- und Zutrittsrecht

(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den nach § 21 c oder nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3626/82 und 3418/83, dieses Abschnittes oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behörden beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, im Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie die geschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 24 Tiergehege

(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 42. weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch das Betreten von Wald und Flur oder der Zugang zu Gewässern und zu hervorragenden Landschaftsteilen in unangemessener Weise eingeschränkt werden, 43. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges sowie die Ernährung, Pflege und die Betreuung der Tiere den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügen und 44. Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen.

(2) Zusammen mit der Genehmigung soll die zuständige Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes entscheiden.

(3) Das Nähere regeln die Länder; insbesondere können sie die Genehmigung von weitergehenden Voraussetzungen abhängig machen, für bestimmte Tiergehege allgemeine Ausnahmen zulassen und Bestimmungen für eine Übergangsregelung treffen.

§ 25 Schutz von Bezeichnungen

Die Bezeichnungen »Vogelwarte«, »Vogelschutzwarte«, »Vogelschutzstation«, »Zoo«, »Zoologischer Garten«, »Tiergarten«, »Tierpark« oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde geführt werden.

§ 26 Sonstige Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten oder der in Anhang III des Washingtoner Artenschutzübereinkommens in der Fassung des Anhangs A der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 aufgeführten Arten erwerben, be- oder verarbeiten oder in den Verkehr bringen, zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften enthalten über 45. den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen, 46. den Gegenstand und den Umfang der Aufzeichnungspflicht, 47. die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen, 48. die Überprüfung der Aufzeichnungen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder auf durch Anbau gewonnene Pflanzen beziehen.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 19. die Haltung oder die Zucht von Tieren bestimmter besonders geschützter Arten zu beschränken, insbesondere von einer Anzeige oder dem Nachweis abhängig zu machen, dass der Halter oder Züchter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über das Halten oder die Zucht der Tiere hat und eine den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende Haltung der Tiere gewährleistet ist, 20. das Inverkehrbringen gezüchteter Tiere bestimmter besonders geschützter Arten zu beschränken, insbesondere von einer Genehmigung abhängig zu machen, oder die Vermarktung solcher Tiere zu verbieten.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 4. die Kennzeichnung wildlebender Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken, 5. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten zur Erleichterung der Überwachung der Ein- und Ausfuhr oder für den Nachweis nach § 22, 6. die Erteilung von Bescheinigungen über die Züchtung, den Anbau, die rechtmäßige Entnahme aus der Natur oder den sonstigen rechtmäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten für den Nachweis nach § 22, 7. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten zur Erleichterung der Überwachung der Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverbote . Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder auf durch Anbau gewonnene Pflanzen beziehen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 bedürfen auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 zusätzlich des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach den Absätzen 1 bis 3 keinen Gebrauch macht, können die Länder entsprechende Regelungen treffen. Regelungen über die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen zur Erleichterung der Überwachung der Ein- und Ausfuhr sind hiervon ausgenommen.

§ 26a Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften

Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auch zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiete des Artenschutzes oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen erlassen.

§ 26b Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlässt im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3626/82 und 3418/83, dieses Abschnittes oder von Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt erforderlich sind. Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an Bundesbehörden gerichtet sind.

Für die Richtigkeit dieses Gesetzestextes wird keine Gewähr übernommen.

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